So rechnet sich der Intraoralscan – Wertvolle Tipps für die richtige GOZ-Abrechnung

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So lohnt sich der Intraoralscan –

Nutzen Sie dieses Wissen als Ihren Wettbewerbsvorteil! 

Gastbeitrag von Christine Baumeister-Henning, Sachverständige zahnärztliches Gebührenrecht

Für die optisch-elektronische Abformung kann die GOZ-Nr. 0065 als selbstständige Leistung einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden. Die Leistung beschreibt die dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch-elektronischer Apparaturen zum Zweck der Herstellung einer Restauration bzw. Rekonstruktion auf direktem Weg oder auf indirektem Weg nach Herstellung eines CAD/CAM-Modells. Die GOZ-Nr. 0065 ist auch mehrfach je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig; d. h. für jede notwendige Abformung, nämlich dann, wenn sich die klinische Situation verändert; zum Beispiel bei einer Präparationsabformung nach vorangegangener Planungsabformung oder eine notwendige Zwischenaufnahme zur Präparationsüberprüfung, z. B. zur Parallelitätskontrolle. In diesem Fall ist die Leistung nach Nr. 0065 auch in derselben Sitzung wiederholt berechnungsfähig.

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Die Leistung nach der GOZ-Nr. 0065 enthält die nachfolgenden Maßnahmen:

• ggf. vorbereitende Maßnahmen, wie z. B. das Auftragen eines Haftvermittlers und eines Kontrastmittels
• die optisch-elektronische Abformung
• eine einfache digitale Bissregistrierung
• die elektronische Archivierung der Daten

Nicht enthalten ist die elektronische Auswertung zur Diagnose und Planung, die ggf. gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden kann. Über die einfache Biss­registrierung hinausgehende Bissregistrierungen sind nicht Leistungsbestandteil. Bei unterschiedlicher Indikation kann die Leistung auch mehrfach in einer Sitzung berechnet werden.

Konventionelle Abformungen nach den Geb.-Nrn. 5170, 5180, 5190 GOZ sind im Sinne der Abrechnungsbestimmungen zur GOZ-Nr. 0065 nicht in gleicher Sitzung berechnungsfähig.

Bei gesetzlich versicherten Personen führt die Vereinbarung einer Leistung nach Nr. 0065 GOZ zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.

Eine optisch-elektronische Abformung von physischen Modellen zwecks digital-diagnostischer zahnärztlicher Weiterverwendung der Modelldaten fällt ebenfalls unter die Leistungsbeschreibung der Nr. 0065.

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Dieses beinhaltet folgende Beispiele zur Berechnung:

1. Teilkronen, Vollkeramik auf Zahn 15, 16, 27
2. Brücke von 44 bis 46; Zirkon
3. Eingliederung einer adjustierten Aufbissschiene mit optisch-elektronischer Abformung

 

Hierbei handelt es sich um ein Abrechnungsbeispiel von Christine Baumeister-Henning, Sachverständige zahnärztliches Gebührenrecht. Die Schütz Dental GmbH übernimmt daher keine Verantwortung und Gewähr für die Richtigkeit und den Inhalt.

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Autorin: Christine Baumeister-Henning

Sachverständige zahnärztliches Gebührenrecht, Fachbuchautorin und Referentin

Kontaktdaten:
Heitken 20, 45721 Haltern am See
www.ch-baumeister.de
info@ch-baumeister.de

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