Recht: Anhebung des Mindestlohns + gravierende Bedeutung für Zahnarztpraxen

Nicht bewusst ist vielen Zahnärzten und Zahnärztinnen, dass sie nicht nur für die Einhaltung des Mindestlohns bei eigenen Arbeitnehmern haften, sondern auch bei Arbeitnehmern einiger von Ihnen beauftragter Unternehmen. 

Der gesetzliche Mindestlohn wird angehoben. Zum Juli 2022 wird zunächst auf 10,45 EURO und mit der anstehenden Zustimmung des Bundesrats zum Oktober auf 12 EURO erhöht. Dies hat weitreichende Auswirkungen – auch für zahnärztliche Arbeit- und Auftraggeber.

>> Mindestlohn in der Arztpraxis – Minjobber betroffen

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Minijobber. Diese finden sich überall auf dem Arbeitsmarkt. Für Zahnärzte relevant sind hierbei Reinigungskräfte, die Hilfe in der Buchhaltung, studentische Aushilfen oder Botenfahrten ins Labor. Bei all diesen Verträgen kann sich die Erhöhung des Mindestlohns auswirken.

Die Erhöhung bringt nicht automatisch mehr Gehalt für die Arbeitnehmer, sondern kann im Fall der Minijobber auch weniger erlaubte Arbeitszeit bedeuten. Die Obergrenze für den Minijob liegt derzeit bei 45,8 Stunden im Monat. Bei einer Erhöhung des Stundenlohns auf 12 Euro wären noch 37,5 Stunden im Monat zulässig. Bestehende Arbeitsverträge sind rechtzeitig nach unten zu korrigieren, soll der Status als Minijob erhalten bleiben. Fehlt es an einer schriftlichen Niederlegung sollte diese dringend nachgeholt werden, um einer im Streitfall ungünstigen Schätzung mit hohen Nachzahlungen zu entgehen.

>> Haftung des Zahnarztes für sein Labor

Nicht bewusst ist vielen Zahnärzten und Zahnärztinnen, dass sie nicht nur für die Einhaltung des Mindestlohns bei eigenen Arbeitnehmern haften, sondern auch bei Arbeitnehmern einiger von Ihnen beauftragter Unternehmen. In der Praxis betrifft dies regelmäßig die Arbeitnehmer von gewerblich tätigen Dentallaboren.

Über § 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wird geregelt, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an dessen Arbeitnehmer haftet. Ziel der Regelung ist es, dass sich ein Unternehmer nicht dadurch seinen eigenen Verpflichtungen aus dem MiLoG entziehen können soll, dass er eine Werk- oder Dienstleistung nicht mit eigenen Angestellten erbringt, sondern Nachunternehmer einsetzt. Hieraus folgt wiederum, dass die Regelung nur dann gelten soll, wenn sich der Unternehmer zur Erfüllung eigener Pflichten, die er gegenüber Dritten hat, an Nachunternehmen wendet. Für Werk- oder Dienstleistungen, die dem Eigenbedarf des Unternehmers dienen ist dies nicht der Fall.

>> Für Zahnärzte und Zahnärztinnen bedeutet dies, dass sie nicht für die Einhaltung des Mindestlohns bei der Reinigungsfirma, die für die eigene Praxis engagiert ist, haftbar gemacht werden können, wohl aber für die Zahlung des Mindestlohns durch ein beauftragtes Fremdlabor. Bei der Beauftragung eines gewerblichen Dentallabors werden regelmäßig werkvertragliche Pflichten weitergegeben, die der Zahnarzt oder die Zahnärztin gegenüber den Patienten übernommen haben.

>> Fazit

Beim Thema Mindestlohn sollten Praxisinhaber im Hinblick auf die anstehenden Erhöhungen zügig ihre bestehenden Arbeitsverträge überprüfen und anpassen. In diesem Zuge kann dabei ein Blick auf die Geschäftsbeziehung zum jeweiligen Dentallabor und einen bestenfalls vereinbarten Haftungsausschluss nicht schaden.

 

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Autorin: Rechtsanwältin Nadine Ettling

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Nadine Ettling berät Zahnärzte unter anderem bei der Vertragsgestaltung bei Niederlassung, Praxisveräußerung und -erwerb (Zivil- und Zulassungsrecht) bei strategischer Entwicklungs- und Kooperationsplanung, z. B. überörtliche und kooperative Berufsausübung (Berufs-, Vertragsarzt- und Zivil-/Gesellschaftsrecht) und im Disziplinarrecht.

 

Hierbei handelt es sich um einen Gastbeitrag von LYCK+PÄTZOLD HEALTHCARE.RECHT, Fachanwälte für Medizinrecht.
Wir übernehmen daher keine Verantwortung und Gewähr für die Richtigkeit und den Inhalt.

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